Allerhöchster Erlaß vom 5. November 1849., betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Westpreußischen Reglements vom 19. April 1787. in Bezug auf die Ausfertigung und Eintragung der Pfandbriefe.

Sanssouci, den 5. November 1849. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 3195).
* Befugnisse der Kreisgerichte für den Umgang im Hypothekenbuch.

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