Allerhöchster Erlaß vom 3ten Februar 1851., betreffend die dem Grafen Johann Gustav von Saurma und dessen Besitznachfolgern in der Herrschaft Jeltsch zugestandene Chausseegeld-Erhebung auf der Chaussee von der Gränze des Ohlauer Stadt-Terrains über Bergel, Ottag und Jeltsch bis zur Laskowitzer Feldgränze, so wie die demselben in Beziehung auf die Unterhaltung dieser Chaussee bewilligten fiskalischen Vorrechte.