Allerhöchster Erlaß vom 3. Juli 1851., betreffend das den Kommunalständen Neuvorpommerns bewilligte Recht der Chausseegeld-Erhebung auf einigen von ihnen erbauten Chausseen.

Bellevue, den 3. Juli 1851. 1 Blatt mit einer halben Seite Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 3456).
* Straßenbau in Pommern: Genannt sind die Kunststraßen von Stralsund bis Damgarten und weiter bis zur Grenze nach Mecklenburg, mit der Zweigbahn von Löbnitz nach Barth, ferner von Altefähr nach Bergen auf Rügen mit der Zweigbahn von Samtens nach Garz, endlich von Steinhagen nach Demmin auf der Strecke von Vorbein über Loitz nach Demmin. - Stichwort: Chausseegeld-Erhebung.

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