Allerhöchster Erlaß vom 27. Juni 1864., betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den von dem Kreise Strehlen beabsichtigten Bau und die Unterhaltung der Chausseen: a) von der Brieg-Strehlener Chaussee bei Woiselwitz bis zur Strehlen-Grottkauer Kreisgrenze bei Ober-Schreibendorf, b) von der Münsterberg-Strehlener Kreisgrenze bei Mittel-Schreibendorf über Poln. Jaegel bis zur Grenze des Grottkauer Kreises.