Allerhöchster Erlaß vom 26. November 1866. nebst Tarif, nach welchem das Brückgeld und die Durchlaßabgabe bei der Schiffbrücke über die Nogat bei Marienburg zu erheben ist.

Berlin, den 26. November 1866. 2 Blatt mit vier Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 6491).
* Brückengeld. Kreis Marienburg (Westpreußen).

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