Allerhöchster Erlaß vom 25. März 1867., betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 16. Februar 1867. wegen Uebernahme des Fürstlich Thurn und Taxischen Postwesens auf Preußen aufzunehmende Staatsanleihe von drei Millionen Thaler.

Berlin, den 25. März 1867. 1 Blatt mit einer halben Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., Nr. 6594).

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