Allerhöchster Erlaß vom 25 Juni 1863., betreffend die in den Häfen von Swinemünde, Colbergermünde, Rügenwaldermünde, Stolpmünde und Neufahrwasser zu entrichtenden Hafengelder, ferner die für die Befahrung der Peene, Swine und Divenow, sowie des großen und kleinen Haffes zu entrichtenden Schiffahrtsabgaben.