Allerhöchster Erlaß vom 25. Februar 1867, betreffend die Abänderung des §. 4. des Regulativs vom 11. Mai 1849. wegen Abschätzung des durch die Schlesische Landschaft zu beleihenden, nicht inkorporirten Grundeigenthums.

Berlin, den 25. Februar 1867. 1 Blatt mit einer Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., Nr. 6587).

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