Allerhöchster Erlaß vom 25. April 1868., betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte an die Gemeinden Biskirchen, Stockhausen, Leun, Obernbiel, Wetzlar, Grabenheim, Dorlar, Atzbach und Kintzenbach, sowie an die Fürstlich Solms-Braunfelsche Rentkammer und an den Kreis Wetzlar für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee längs der Lahn im Kreise Wetzlar, Regierungsbezirk Cob lenz, von der sogenannten Ulmbach-Straße in Biskirchen über Wetzlar bis zur Großherzoglich Hessischen Grenze oberhalb Atzbach.

Berlin, den 25. April 1868. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., Nr. 7096).

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