Allerhöchster Erlaß vom 22. September 1849., betreffend das dem Grafen von der Asseburg verliehene Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf der von ihm erbauten Straße von Meisdorf nach der Anhalt-Bernburgschen Grenze in der Richtung auf Ballenstedt, sowie die Anwendung der dem Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizeivergehen auf die vorgedachte Straße sowohl, als auch auf die damit in Anschluß stehende Straße von Ermsleben nach Harzgerode.