Allerhöchster Erlaß vom 2. Dezember 1868., betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte an den Kreis Elbing für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen im Kreise Elbing: 1) von Elbing bis zur Marienburger Kreisgrenze bei Rückfort; 2) von Elbing über Ellerwald nach Tiegenhof; 3) von Weingarten, unweit Elbing, bis zur Pr. Holländischer Kreisgrenze in der Richtung auf Mühlhausen; 4) von Elbing nach Tolkemit und von Tolkemit nach Neukirch an der Berlin-Königsberger Staatsstraße.