Allerhöchster Erlaß vom 2. August 1875., betreffend die Beurkundung der an Bord der in Dienst gestellten Schiffe oder anderen Fahrzeuge der Marine vorkommenden Todesfälle solcher Militairpersonen, welche dem Preußischen Staatsverbande angehören und vor ihrer Einschiffung ihren letzten Wohnsitz im Geltungsbereiche des Gesetzes vom 9. März 1874. gehabt haben.

Wildbad Gastein, den 2. August 1875. 1 Blatt mit einer halben Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., Nr. 8378).
* Stichworte: Königlich Preußische Marine, bzw. (namentlich hier noch nicht so bezeichnet:) Reichsflotte, Reichsmarine.

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