Allerhöchster Erlaß vom 17. Juni 1854., betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 20. Mai 1854. aufzunehmende Staatsanleihe von fünfzehn Millionen Thaler.

Gumbinnen, den 17. Juni 1854. 1 Blatt mit einer halben Seite Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 4028).
* Friedrich Wilhelm IV. König von Preußen, hielt sich bei Unterzeichnung in Gumbinnen auf.

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