Allerhöchster Erlaß vom 17. Februar 1862., betreffend die Verleihung des Rechts an die Stadt Teltow zur Erhebung eines Chausseegeldes für eine halbe Meile nach dem doppelten Betrage der in dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. bestimmten Sätze für die Teltow-Zehlendorfer Chaussee auf fernere fünf Jahre.