Allerhöchster Erlaß vom 13. November 1854., betreffend die der Stadt Barmen mit Rücksicht auf die Beseitigung der bis dahin bestandenen Wege-, Pflaster- und Brückgeld-Hebungen auf den Nebenstraßen in dem Gemeindebezirke verliehene Befugniß zur Erhebung von Chausseegeldern.