Allerhöchster Erlaß vom 12. September 1855., betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den chausseemäßigen Ausbau und die Unterhaltung der Straße von Neuhaldensleben bis zur Grenze des Wolmirstedter Kreises gegen Groß-Ammensleben, Seites der Stadt Neuhaldensleben.