Allerhöchster Erlaß vom 12. Juli 1867., betreffend die Ertheilung der Genehmigung zu Namensänderungen.

Ems, den 12 Juli 1867. 1 Blatt mit einer halben Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., Nr. 6765).
* Zum Namenrecht allgemein, für das ehemalige Köngreich Hannover galt eine andere Organisation. Im Besonderen waren Änderungen waren bei adeligen Namen und Adelprädikaten die Entscheidung des Königs einzuholen.

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