Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ermächtigung, die nach den Gesetzen über die direkten Steuern durch gerichtliches rechtskräftiges Urteil auserlegten Geld- und Ersatzhaftstrafen und die wegen Zuwiderhandlungen gegen §§ 33 und 147 der Gewerbeordnung gerichtlich erkannten Geld- und Ersatzhaftstrafen sowie die Kosten des Verfahrens niederzuschlagen oder zu ermäßigen, ferner mit Rücksicht auf ein Gnadengesuch bis zu dessen entgültiger Entscheidung die Aussetzung der Strafvollstreckung anzuordnen.