Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ermächtigung, die nach den Gesetzen über die direkten Steuern durch gerichtliches rechtskräftiges Urteil auserlegten Geld- und Ersatzhaftstrafen und die wegen Zuwiderhandlungen gegen §§ 33 und 147 der Gewerbeordnung gerichtlich erkannten Geld- und Ersatzhaftstrafen sowie die Kosten des Verfahrens niederzuschlagen oder zu ermäßigen, ferner mit Rücksicht auf ein Gnadengesuch bis zu dessen entgültiger Entscheidung die Aussetzung der Strafvollstreckung anzuordnen.

Vom 15. August 1913.
Berlin, Reichsdruckerei 1913. 1 Blatt mit einer Seite Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 11318).
* Gedruckt unterzeichnet zu "Bad Homburg v. d. Höhe" durch Kaiser Wilhelm, König von Preußen und für Staatsminister Max [später: von] Beseler.

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