Allerhöchste Kabinetsorder vom 6. November 1846., wegen Anwendung der in Betreff des Schießpulvers geltenden Polizeivorschriften auf Schießbaumwolle und ähnliche Präparate.

Sanssouci, den 6. November 1846.
Berlin den 16. November 1846. 1 Blatt mit einer Seite Text. 4° (Gesetzslg., Nr. 2765).
* Hinsichtlich der Leichtigkeit ihrer Entzündung und Kraft ihrer Explosion, für Fabrikation, Aufbewahrung. Versendung und Verkauf.

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