Allerhöchste Kabinetsorder vom 6. November 1837., betreffend die Bestimmungen wegen der Beiträge der Städte, für welche indirekte Kommunal-Abgaben durch die landesherrlichen Steuerbehörden erhoben werden, zu den Kosten dieser Steuer-Erhebung und wegen Ueberlassung städtischer Lokalien an die Steuerverwaltung.

Berlin, den 6. November 1837. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 1838).
* Mit "Ueberlassung städtischer Lokalien" war die Vermietung bzw. Pacht von kommunaler Immobilien gemeint (z. B. Säle, Gaststätten, [nicht genannt:] Schützenhäuser, für Bürgervereine usw.).

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