Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. November 1843., betreffend die Bestimmung: daß gegen Beamte, welche zur Zuchthausstrafe oder Festungsarbeit verurtheilt werden, ohne Unterschied der Fälle, die Strafe mag als die ordentliche oder als eine außerordentliche ausgesprochen werden, zugleich auf Kassation erkannt werden soll.

Sanssouci, den 5. November 1843. 1 Blatt mit einer halben Seite Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 2388).

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