Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. Juli 1847., das Verbot der Fischerei in den Gewässern der Rheinprovinz auf dem linken Rheinufer, in welchem die Forelle die vorherrschende Fischgattung ist, in den Monaten Oktober und November betreffend.

Sanssouci, den 5. Juli 1847. 1 Blatt mit einer halben Seite Text. 4° (Gesetzslg., Nr. 2876).
* Forellenfang und dessen Schonzeit. - Angeln und Forellenzucht sind nicht genannt.

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