Allerhöchste Kabinetsorder vom 4. Oktober 1842., betreffend die Bestimmung: daß die in den Preußischen Sta aten erscheinenden Bücher, deren Text mit Ausschluß der Beilagen zwanzig Druckbogen übersteigt, wenn sowohl der Verfasser als der Verleger auf dem Titel genannt ist, der Censur ferner nicht mehr unterworfen seyn sollen.