Allerhöchste Kabinetsorder vom 4. Mai 1840., betreffend die Ausdehnung der in der Allerhöchsten Order vom 17. März 1839. enthaltenen Bestimmung, wegen Wiedereinziehung des Porto für unfrankirt eingehende Vorstellungen an Gerichtsbehörden auf die zurückgehenden Adressen, auch auf die an Verwaltungsbehörden unfrankirt eingehenden Vorstellungen.