Allerhöchste Kabinetsorder vom 3ten März 1833., wonach allen, den Fürstentitel führenden Mitgliedern der in der Instruktion vom 30sten Mai 1820., §. 1., und in dem der Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 28sten April 1832. beigefügten Verzeichnisse unter 1., benannten Fürstlichen Familien, im ganzen Umfange der Monarchie von den Landesbehörden und Unterthanen das Prädikat Durchlaucht ertheilt werden soll.