Allerhöchste Kabinetsorder vom 29sten Oktober 1819., daß der vom 1sten Juli 1814. bis zum letzten März 1816. gestellte Vorspann, als eine vom Staate zu vergütende Kriegsleistung nicht angesehen werden soll.

Berlin, den 29sten Oktober 1819. 1 Blatt mit einer halben Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 569).
* Der Vorspann für die "vaterländischen, oder fremden Truppen" wurde seit 3. Juni 1814 und im Jahr 1815 (Befreiungskriege) vom Staat nicht erstattet. Diesee wurde erst ab dem 1. April 1816 (Friedenszustand) vergütet.

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