Allerhöchste Kabinetsorder vom 29sten Juni 1835., betreffend die von des Königs Majestät auf die Anträge des letzten Posenschen Provinzial-Landtages und in Verfolg des Landtags-Abschiedes de eod. dato ergangenen Bestimmungen zur definitiven Feststellung des Aktiv- und Passiv-Zustandes der beiden Departmental-Fonds Posen und Bromberg.