Allerhöchste Kabinetsorder vom 29. Dezember 1843., die Ergänzungen der unterm 24. Oktober 1840. ergangenen Tarife betreffend, nach welchen die Gebühren der Lootsen in den Gewässern zwischen Pommern und Rügen und auf den Binnengewässern zwischen Stettin und den Mündungen der Swine und Peene zu entrichten sind.