Allerhöchste Kabinetsorder vom 27. November 1846., die Ernennung des Geheimen Ober-Finanzraths Costenoble zum fünften Mitgliede des durch §. 42. der Bankordnung von 5. Oktober d. J. neu organisirten Bankkuratoriums und die Aufsicht der durch die Allerhöchste Kabinetsorder vom 16. Juli d. J. gebildeten Immediatkommission über die Anfertigung der nach der Bankordnung auszugebenden Banknoten betreffend.