Allerhöchste Kabinetsorder vom 27. Mai 1838., betreffend die Annahme von konvertirten Pfandbriefen, Obligationen der Preußisch-Englischen Anleihe vom Jahre 1830. und Kur- und Neumärkisch-Ständischen Obligationen zu den Depositorien der Gerichte und Vormundschafts-Kollegien und die Bestimmung des Zinssatzes bei Ausleihung von Pupillengeldern an Privat-Personen.