Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten Februar 1826., daß zur Tilgung der Staatsschuldscheine die Verloosung derselben nicht weiter statt haben soll.

Berlin, den 25sten Februar 1826. 1 Blatt mit einer halben Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 990).

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