Allerhöchste Kabinetsorder vom 23sten April 1835., wonach die Führer von Frachtfuhrwerken verpflichtet sind, die empfangenen Chausseezettel den Steuer-Aufsichtsbeamten und Wegewärten auf Erfordern vorzuzeigen.

Berlin, 23sten April 1835. 1 Blatt mit einer Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 1608).

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