Allerhöchste Kabinetsorder vom 20sten Mai 1826., durch welche die Seehandlung bei Veräußerung verpfändeter Wolle von gerichtlicher Einwirkung entbunden, auch bei Beleihungen der Wolle Stempelfreiheit bewilligt wird.

Berlin, den 20sten Mai 1826. 1 Blatt mit einer halben Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 1004).
* Wollhandel und Königliche Seehandlung / Seehandlungsgesellschaft bzw. (ab 1904 / 1918) Preußische Staatsbank.

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