Allerhöchste Kabinetsorder vom 18ten April 1835., betreffend die Anwendbarkeit der Preußischen Strafgesetze hinsichtlich der Münzverbrechen in denjenigen Provinzen, in welche das Allgemeine Landrecht bisher nicht eingeführt worden.

Berlin, 18ten April 1835. 1 Blatt mit einer Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 1607).

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