Allerhöchste Kabinetsorder vom 14ten Oktober 1833., wegen der Grenzen der Gewerbescheinpflichtigkeit der Musiker.

Berlin, den 14ten Oktober 1833. 1 Blatt mit einer Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 1468).
* In Preußen unterschied man sinngemäß zwischen unentgeldlicher Dorfmusik und gewerblichen Musizieren, denn bis zwei Meilen vom Wohnort brauchte es keinen Gewerbeschein.

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