Allerhöchste Kabinetsorder vom 14. Juli 1843., für das Herzogthum Westphalen, betreffend die Gültigkeit der Rechtsgeschäfte, welche seit dem 1. Januar 1840. von den Landgemeinden und Städten abgeschlossen worden sind und wo die Städteordnung nicht eingeführt worden ist, bis zur Einrichtung der Gemeindeverfassung, noch werden abgeschlossen werden.