Allerhöchste Kabinetsorder vom 12ten Juli 1827., enthaltend die Bestätigung des, von der General-Versammlung der Aktionaire der ritterschaftlichen Privat-Bank in Pommern zu §. 36. der Statuten gefaßten Beschlusses, nach welchem auch Gutsbesitzer von Neuvorpommern als Mitglieder der Societät zugelassen werden sollen, wenn gleich noch kein Hypothekenbuch von ihren Gütern angelegt ist.