Allerhöchste Kabinetsorder vom 11ten Juni 1825., betreffend die Vergütungen für die von Grundbesitzern aus ihren Feldmarkenzum Chausseebau hergegebenen Feldsteine, Sand und Kies.

Berlin 1825. 1 Blatt. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 949).
Das vor Ort vorhandene Baumaterial muß von den Grundstückseigentümern kostenlos zur Verfügung gestellt werden, da diese durch die Nähe der Straße einen Vorteil haben.

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