Allerhöchste Kabinetsorder vom 10. Januar 1837., betreffend die in den vormals zum Herzogthum Warschau gehörigen Landestheilen, so wie in den vormals Westphälischen Theilen der Provinz Sachsen bei denjenigen Kirchenämtern und Schulstellen anzuwendenden Grundsätze, welche der im Jahre 1806. genossenen Immunitäten und Begünstigungen hinsichtlich der Grundsteuer der zu ihren Dotationen bestimmten Grundstücke durch die Warschauischen oder Westphälischen Steuer-Gesetze verlustig gegangen sind.