Allerhöchste Deklaration des Allgemeinen Landrechts Th. II. Tit. 8. §§. 958 und 1093 et seq., daß auch der Indossatar seinen Wechsel-Verkäufer im exekutiven Prozesse verhaftet ist, und die Zahlungsverbindlichkeit bei Dato-Wechseln betreffend.

De dato den 16ten Februar 1817.
Berlin, den 16ten Februar 1817. 1 Blatt mit einer Seite Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 405).

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