Allerhöchste Deklaration des Allg. Landrechts Th. II. Tit. 20. §. 1289 und 290. et seq., die auf Hazardspiele gesetzte Strafe betreffend.

Berlin, den 8ten Februar 1817. 1 Blatt mit einer halben Seite Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 402).
* "...wohin besonders das Spielen verbotener Spiele in Tabagien gehört", Gastwirte und Kaffeewirte die Glücksspiel gewährten, wurden ebenso bestraft.

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