Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes vom 4. Juli 1868. und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 8. Juli 1868 in Mecklenburg, Lauenburg, Lübeck und Preußischen und Hamburgischen Gebietstheilen. Und: Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Hessen, die Besteuerung des Branntweins und Biers in dem nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theile des Großherzogthums Hessen betreffend.