Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund.

Vom 21. Juni 1869.
Berlin, Decker 1869. S. 245-281 (komplett). Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Bundesgesetzbl., Nr. 312).
* Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc...verordnen" usw. 156 Paragraphen regelten im Norddt. Bund, somit auch in Preußen bei zunehmender Industrialisierung die gewerbliche Tätigkeit. Hauptabschnitte: Allgemeine Bestimmungen. Stehender Gewerbebetrieb. Gewerbebetrieb im Umherziehen. Marktverkehr. Taxen. Innungen von Gewerbetreibenden. Gewerbegehülfen, Gesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter. Gewerbliche Hülfskassen. Strafbestimmungen. Schlußbestimmungen.

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