Verordnung über die vorläufige Anwendung eines Abkommens über den Warenverkehr zwischen Deutschland und Niederländisch-Indien.

Vom 12. Juni 1934.
Berlin, Reichsdruckerei 1934. 2 Blatt mit vier Seiten Text (zweisprachig Deutsch und Niederländisch). 4°. Rückenstreifenheftung. (RGBl. II, Nr. 29).
* "Abkommen über den Warenverkehr zwischen Deutschland und Niederländisch Indien" bzw. "Overeenkomst nopens het Goederenverkeer tusschen Nederlandsch-Indie en Duitschland". Unterzeichner waren Dr. Karl Ritter und Hans Flach, bzw. Johann Paul Graf von Limburg-Stirum. Inhaltlich war die Gewichtung auf die Einfuhr deutscher Pharmazeutika (Neosalvarsan, Antimalaria-M ittel, Teerfarben und Afridolseife).

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