Verordnung über die vorläufige Anwendung einer zweiten Vereinbarung zur Abänderung des deutsch-finnischen Handelsvertrags.

Berlin, den 27. September 1934.
Berlin, Reichsdruckerei 1934. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. 4°. (RGBl. II, Nr. 49).
* Die mit Finnland betreffende Vereinbarung betrifft die Herstellung von Pappen (auch Braunholzpappe, sog. Lederpappe). Unterzeichner Botschaftarat [Hans Richard] Hemmen und der finnische Gesandte Aarne Wuorimaa.

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