Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins in den Hohenzollernschen Landen.

Vom 25. September 1887.
Berlin, Reichsdruckerei 1887. 1 Blatt. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Nr. 1749).
* "Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.". "Für das Gebiet der Hohenzollernschen Lande...Die Gesammt-Jahresmenge Branntwein, welche in den Hohenzollernschen Landen...hergestellt werden darf, wird auf drei Liter reinen Alkohols pro Kopf...bemessen". "Gegeben Berlin, den 25. September 1887" (Wilhelm bzw. Fürst von Bismarck). - Stichworte (nicht genannt:) Brennerei, Schnaps, Obstler, Korn.

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