Gesetz über die Zuckerung der Weine des Jahrganges 1922.

Vom 26. März 1924.
Berlin, Reichsdruckerei 1924. S. 375-380 (komplett). Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (RGB I, Nr. 26).
* Enthält al erstes Gesetz auf der Vorderseite dieser Ausgabe ein ganz knappes Gesetz, daß ungezuckerter Wein des Jahrgang 1922 bis zum 30. Juni 1924 dessen Zuckerung nachgeholt werden. Gedrcukt unterzeichnet durch Reichspräsidetn Ebert. Es folgen weitere Verordnungen mit anderen Themen.

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