Gesetz, betreffend ergänzend der Bestimmungen über den Wucher.

Vom 19. Juni 1893. RGB Nr. 24.
Berlin, Reichsdruckerei 1893. 2 Blatt mit drei Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung.
* "Wer unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder Unerfahrenheit eines Andern mit Bezug auf Darlehen oder auf Stundung einer Geldforderung...gewähren lässt...wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe...bestraft" (Artikel I), "Die Bestimmungen finden keine Anwendungen: auf...öffentliche Banken, Notenbanken, Bodenkreditinstitute und Hypothekenbanken auf Aktien...".

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