Gesetz, betreffend das Eingehen deutscher Festungen.

Vom 25. August 1924.
Berlin, Reichsdruckerei 1924. S. 693-700 (komplett). Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (RGB I, Nr. 55).
* Genannt ist auf einer Seite (dekorativ der ersten dieser Nummer) dieses Gesetz, mit dem die Festungen Wesel, Köln, Coblenz [Koblenz], Mainz, Germersheim, die rechtsrheinischen Befestigungen von Straßburg, die Oberrheinbefestigungen, sowie die Festungen Friedrichsort-Kiel und Helgoland. Gedruckt unterzeichnet "Der Reichspräsident / Ebert" und "Der Reichsminister des Auswärtigen / Dr. Stresemann". Enthält danach die dritte Steuernotverordnung und die vierte Verordnung über Goldbilanzen.

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