Augsburgische Ordnung und Gesetze, welche alle Jahr denen neuen Burgeren, und alle sieben Jahre bey der geschwornen Steur der gesamten Burgerschaft, der Steuern, Anlagen, Nachsteuern, und andershalben, vorgehalten und von selbigen hierüber der Steureid aufgenommen werden solle.

1771.
Decretum in Senau, den 8 Octobr. 1771. S. 224-229. 4°. Rückenstreifenheftung. (Beckmans Gesetze, VII, 18). - Letzte Seite in Kopie.
Die Steuerordnung der Reichsstadt Augsburg in 22 Artikel.

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